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15.07.2013

BGH-Urteile zu nichtiger Klausel in Rechtsschutzbedingungen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit zwei Urteilen vom 8. Mai 2013 entschieden (Az.: IV ZR 84/12 und IV ZR 174/12), dass eine von zahlreichen Rechtsschutzversicherern in ihren Bedingungen verwendete Klausel, nach welcher u.a. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen, die in ursächlichem Zusammenhang mit der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen stehen, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist, nichtig ist.


Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. hatte zwei Versicherer auf Unterlassung verklagt. Die Klage war in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Erst der Bundesgerichtshof gab den Verbraucherschützern Recht.

Eine von zahlreichen Rechtsschutz-Versicherern in ihren Bedingungen verwendete Klausel, nach welcher „für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (zum Beispiel Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (zum Beispiel Abschreibungs-Gesellschaften, Immobilienfonds)“, kein Versicherungsschutz gewährt wird, war Gegenstand des Streits.

Zahlreiche Versicherte, die sich im Rahmen der Finanzkrise wegen einer ihrer Meinung nach fehlerhaften Anlageempfehlung übervorteilt fühlten, durften folglich im Rahmen der von ihnen angestrengten Schadenersatzprozesse nicht auf die Unterstützung ihres Rechtsschutz-Versicherers bauen.

Der BGH untersagte den beklagten Versicherern, diese Klausel weiterhin zu verwenden bzw. sich auf sie zu berufen.

Nach Ansicht der Richter verstößt die Klausel gegen das Transparenzgebot gemäߠ§ 307 Absatz 1 Satz 2 BGB, wonach sich eine unangemessene Benachteiligung daraus ergeben kann, dass eine Vertragsklausel nicht klar und verständlich ist.

Davon gingen die Richter in den beiden entschiedenen Fällen aus. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer kann aus den beanstandeten Klauseln nicht hinreichend klar entnehmen, welche Geschäfte von dem Ausschluss erfasst sein sollen. Hierfür kommt es auf dessen Verständnis nach dem allgemeinen Sprachgebrauch des täglichen Lebens an, weil es sich weder bei ‚Effekten‘ noch bei ‚Grundsätzen der Prospekthaftung‘ um fest umrissene Begriffe der Rechtssprache handelt.

Die BGH-Entscheidungen dürften vor allem für die zahlreichen Geschädigten der sogenannten „Lehman-Pleite“ von Interesse sein, die sich nun unter Hinweis auf die Urteile an ihre Rechtsschutzversicherer halten werden.

Diese Ansicht vertritt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, die in einer ersten Stellungnahme zu dem Urteil auch jenen Geschädigten dazu rät, sich erneut an ihren Rechtsschutzversicherer zu wenden, deren Schadenersatz-Prozess bereits rechtskräftig entschieden ist.


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