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01.09.2015

Welcher Versicherer für einen Leitungswasserschäden haftet

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) hat mit Urteil vom 19. Februar 2015 entschieden (16 U 99/14), dass ein Gebäudeversicherer grundsätzlich für alle versicherten Leitungswasserschäden haftet, welche für den Versicherten innerhalb der Vertragslaufzeit erkennbar werden. Das gilt auch dann, wenn die Ursache für die Schäden schon vor Vertragsbeginn gesetzt worden sind. Damit wurde eine anderslautende Entscheidung der Vorinstanz korrigiert.


Ein Mann und späterer Kläger hatte Anfang 2013 ein Mehrfamilienhaus erworben. Dabei übernahm er nicht den vom Vorbesitzer abgeschlossenen Gebäudeversicherungsvertrag, sondern schloss bei einem anderen Versicherer einen neuen Vertrag ab.

Wenige Monate später wurde die Freude durch einen erheblichen Wasserschaden getrübt, der im Zusammenhang mit einem zu einem Wasserkessel führenden Rohr, entstand.

Nach der Schadenmeldung berief sich der Versicherer auf das Gutachten eines Sachverständigen, der festgestellt hatte, dass sich die Leckage über mehrere Monate hinweg entwickelt hatte und das schadenverursachende Ereignis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit schon vor dem Versicherungsbeginn eingetreten war. 

Daher lehnte der Versicherer die Schadenregulierung ab. Nachdem auch der Vorversicherer eine Regulierung des Schadens abgelehnt hatte, verklagte der Kläger seinen Versichere und begründete seine Klage damit, dass es für den Versicherungsschutz auf den Zeitpunkt der Kenntnis des Versicherten vom Schadeneintritt ankomme. Der Ursprung eines Wasserschadens sei aber unerheblich. Es komme vielmehr darauf an, zu welchem Zeitpunkt sich aus Sicht eines Versicherungsnehmers der tatsächliche Schadeneintritt ereignet habe. Wenn man auf den Beginn des schadenstiftenden Ereignisses abstellen würde, stünde ein Versicherungsnehmer rechtlos dar. Bei Korrosionsschäden werde niemals nachträglich hinreichend geklärt, wann die Korrosion begonnen habe.

Darüber hinaus könne es nicht angehen, dass bei ununterbrochenem Versicherungsschutz Deckungslücken entstünden, die der Versicherungsnehmer nicht zu vertreten habe.

Mit dieser Begründung war er zunächst erfolglos. 

Das erstinstanzlich mit dem Fall befasste Flensburger Landgericht stellte sich auf den Standpunkt, dass der Kläger nicht bewiesen habe, dass der Versicherungsfall nach Beginn des Versicherungsverhältnisses eingetreten sei. Entscheidend für den Versicherungsschutz sei aber nicht die Kenntnis des Klägers von dem Leitungswasserschaden, sondern allein das schadenverursachende Ereignis. 

Somit wiesen die Richter die Klage daher als unbegründet zurück.

Die OLG-Richter gaben aber der Berufung des Klägers gegen die Entscheidung der Vorinstanz statt.

Nach richterlicher Ansicht sind die Bedingungen zur Leitungswasser-Versicherung so auszulegen, dass ein Versicherer für alle versicherten Schäden haftet, die innerhalb der Vertragslaufzeit erkennbar werden. Das gelte auch dann, wenn die Ursache für die Schäden schon vor Vertragsbeginn gesetzt worden sind.

Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer rechnet nicht damit, dass sein aktueller Versicherer deshalb nicht leisten müsse, weil der Beginn des Wasserschadens für ihn nicht erkennbar schon zeitlich weit zurückliegt und deshalb der ganze, erst jetzt für ihn erkennbare Schaden möglicherweise in den zeitlichen Geltungsbereich einer früheren Versicherung fallen könnte.

Vor allem Wasserschäden hätten erfahrungsgemäß einen langen Vorlauf, da irgendwo tropfenweise Wasser austrete und sich daraus erst Monate oder Jahre später ein Schaden entwickele.

Die Versicherungsbedingungen definieren nicht, wann der Versicherungsfall „Nässeschaden durch Austreten des Leitungswasser“ beginnt. In den Bedingungen findet sich auch kein Hinweis darauf, dass es – unabhängig von dem tatsächlichen Bemerken – schon auf den Zeitpunkt des ersten Wasseraustritts oder auch nur auf den Zeitpunkt des ersten konkreten Folgeschadens aus einem solchen Wasseraustritt ankomme.

Deswegen kann ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer erwarten, dass Deckungslücken nicht bestehen, die andernfalls jeden Gebäudeversicherer-Wechsel zu einer Glücksache werden ließen.


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